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§ 58a - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für Anträge auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gelten die §§ 43a, 56b und 56e in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen V. v. 27. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 326 m.W.v. 1. November 2026
Frühere Fassungen von § 58a HebStPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2026 | Artikel 5 Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58a HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58a HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
V. v. 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326
Artikel 5 HeilbQABV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... a) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer ... durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. 10. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt: „§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf ... 10. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt: „ § 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer ...
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