1Die für den Vollzug des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach
§ 13b oder
§ 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen.
2Die
§§ 15,
16,
17,
20 und
21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.