(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen nach Teil 3 abweichend von
§ 18 Absatz 4 und 5 auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach
§ 34 Absatz 2 geregelt werden kann.
2Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
§ 18 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden.
(2)
1Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach
§ 34 Absatz 3 und
§ 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß
§ 34 Absatz 3 und
§ 35 Absatz 2 aussetzt.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netzanalyse nach
§ 34 Absatz 1 insbesondere geregelt werden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur nach
§ 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
- 1.
- das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
- 2.
- die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
- 3.
- das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
- 4.
- die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
- 5.
- das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
- 6.
- den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
- 7.
- die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
- 8.
- die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
- 9.
- die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,
- 10.
- Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie
- 11.
- die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist.
Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach
§ 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
V
itdie Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung erhält, in Euro,
P
tder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
RD
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach
§ 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RE
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
O
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
W
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHB
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
C
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
E
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUA
tder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in
Anlage 2,
t
das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß
Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach
§ 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
E
Tit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro,
P
t der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
OE
t der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient aus
- 1.
- dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr und
- 2.
- dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr,
PMV
i die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde,
PG
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PSD
i die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PW
i die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
Infl
it der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis,
Infl
2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
FMV
i die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohlebedarfs,
BK
i die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde Brennstoffeinsatz,
Ƞ
i elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent,
RHB
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht,
FMVB
i der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der Mitverbrennungsmaterialen in der Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i,
C
i die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre,
EUA
t-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid,
KWFIX
i die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom,
TBFIX
i die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom; dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom,
PN
i die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung,
SVK
i die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der stillzulegenden Anlage i bei der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung,
Q
i die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden der Anlage,
BH
i,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das Marktgebiet Deutschland-Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben definierter Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten größer null ist,
FA
i Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BH
i,t zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BH
i,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert von maximal 1 limitiert,
i die jeweilige stillzulegende Anlage,
T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezember wie in
Anlage 2,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrachtungsjahr nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des jeweiligen Blockes nach
Anlage 2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in
Anlage 2 genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach den
§§ 47 und
56; dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt.
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach
§ 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt:
E
t = P
BKS × BKS + P
BKB × BKB - RBK × (P
RBK × Infl
tT × H
u + P
RHB) - (C
BKS × BKS
CO2 + BKB
CO2 × C
BKB) × EUA
t - VEFIX
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
P
BKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,
P
BKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben, BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
P
RBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle,
Infl
tT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
H
u der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle,
P
RHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030,
C
BKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub,
C
BKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett,
BKS
CO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
BKB
CO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
EUA
t Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes:
- 1.
- Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t;
- 2.
- für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid;
- 3.
- soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht;
- 4.
- in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem,
VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030; dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand,
T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht anzuwenden.