Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 59a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
|

§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle



(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

(6) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Abteilungen bilden. 2Die Zuständigkeiten der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 4Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle.

Anzeige


 

Zitierungen von § 59a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024)
... Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der ...
§ 62 WPO Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht (vom 17.06.2016)
... geladen werden. Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a , dem Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... sie zur Anhörung geladen werden. Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a , dem Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf ...

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 4 VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 59a folgende Angabe eingefügt: „§ 59b Ehrenamtliche ... notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat." 4. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt: „§ 59b Ehrenamtliche ...