(1)
1Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des
Stromsteuergesetzes erfolgte.
2Dritter im Sinne des
§ 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des Artikel 2 Nummer 39 der
Verordnung (EU) 2023/1804 oder eine von ihm bestimmte Person.
3Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.
(2)
1Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform.
2In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden.
3Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach
§ 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach
§ 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat.
4Die zuständige Stelle nach
§ 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen.
5Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
- 1.
- mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024,
- 2.
- mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035,
- 3.
- mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
2Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach
Anlage 3.
(4) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach
§ 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5)
1Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des
§ 6- 1.
- ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
- a)
- Wind oder
- b)
- Sonne oder
- c)
- ab dem Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und
- 2.
- der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
2Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach
§ 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall.
3Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach
§ 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
4Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil.
5Der Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 bei.
6Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet.
7Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen.
(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht werden, wenn
- 1.
- der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und
- 2.
- die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und dabei einheitlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163