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§ 5 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)

§ 5 Anforderungen



Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des § 18a des Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 AbsFinAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFinAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 12 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG und § 18a KWG und § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a InstitutsVergV) von Kreditgebern ... von Missständen (inklusive Werbung) im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG nach Zeitaufwand 34.3 Registrierung von Kreditgebern  ...