Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 4 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 4 Registrierung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt.
(2) 1Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind:
- 1.
- Kreditgeber, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich Zahlungsaufschübe für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen in untergeordneter Funktion an Verbraucher gewähren oder zu gewähren versprechen, wenn der entsprechende Zahlungsaufschub zinsfrei und nur mit begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit nationalem Recht zu zahlen sind, gewährt wird oder zu gewähren versprochen wird,
- 2.
- Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert oder zugelassen worden sind und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung handeln, und
- 3.
- Institute im Falle des § 2 Absatz 2.
(3) 1Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundeanstalt einen Registrierungsantrag zu stellen. 2Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Name des Kreditgebers,
- 2.
- Anschrift des Sitzes des Kreditgebers und
- 3.
- Angaben zur Art der vom Kreditgeber angebotenen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen.
(4) 1Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. 2Bei Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den Kreditgeber binnen drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen.
(5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4 Satz 2 keine vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen.
(6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen.
(7) 1Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. 2Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist oder
- 2.
- der Kreditgeber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Maßnahmen verstoßen hat.
(8) 1Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie jeden Kreditgeber einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. 2Die Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers aus dem Kreditgeberregister zu löschen, sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird.
Zitierungen von § 4 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AbsFinAG Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2
... trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ...
§ 7 AbsFinAG Verordnungsermächtigung
... Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3 , zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute ... zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium ...
§ 8 AbsFinAG Bußgeldvorschriften
... in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 3. ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch ...
§ 10 AbsFinAG Übergangsbestimmungen
... 1 Absatz 1 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auch ohne Registrierung nach § 4 bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 12 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... Zeitaufwand 34.3 Registrierung von Kreditgebern ( § 4 Absatz 1, 3, 4, 5 und 8 Satz 1 AbsFinAG ) 242 34.4 Entgegennahme der Mitteilungen von Kreditgebern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_AbsFinAG.htm
