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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026

§ 6 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)

§ 6 Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2



(1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut.

(2) 1Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. 2Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. 3Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber.

(3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ein.



 

Zitierungen von § 6 AbsFinAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFinAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AbsFinAG Verordnungsermächtigung
... zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 ...
§ 8 AbsFinAG Bußgeldvorschriften
... Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
§ 10 AbsFinAG Übergangsbestimmungen
... gilt im Falle des § 2 Absatz 2 in Bezug auf die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 12 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... (im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) und Eintragung ins Kreditgeberregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AbsFinAG 242 34.7 Entgegennahme der ... Waren- lieferanten und Dienstleistungserbringern sowie Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 2 AbsFinAG (§ 6 Absatz 2 AbsFinAG) 55,80 ... sowie Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 2 AbsFinAG ( § 6 Absatz 2 AbsFinAG ) 55,80 35 Individuell zurechenbare ...