Das
Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Reparaturklausel".
- 2.
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a Reparaturklausel
(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können."
- 3.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
§ 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- 4.
- In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Absatz 2" durch die Angabe „§ 72 Absatz 3" ersetzt.
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045