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§ 5 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 5 Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung



(1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungsfeststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zuständigen Behörde vorlegen und auf diese verweisen.

(2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1.
die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, und

2.
die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 bescheinigt wird.

(3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

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Zitierungen von § 5 BG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BG-V Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
... zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht ...