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Änderung § 5 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 5 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik


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(1) 1 Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. 2 Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. 3 An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

(2) 1 Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1. den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,

2. sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,

3. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.

2 Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) 1 Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. 3 Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. 4 Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf.

(5) 1 Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 2 Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. 3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.