Artikel 5 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 5 Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflichtige


Artikel 5 ändert mWv. 9. August 2019 WPersAV § 2, § 3, § 4, § 6

Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen dienen" durch die Wörter „Gesundheitsakte dient" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „der Gesundheitsakte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „der Gesundheitsakte" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen sind" durch die Wörter „Gesundheitsakte ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen können" durch die Wörter „Gesundheitsakte kann" und die Wörter „Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen" durch die Wörter „Präventivmedizin der Bundeswehr" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte" ersetzt.



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