Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben

§ 5 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 5 Rücklagen



Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

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