Tools:
Update via:
§ 4 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
- 1.
- auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
- 2.
- auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
(2) 1Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 DIFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 DIFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DIFG Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung (vom 17.07.2020)
... Bildungsinfrastruktur in Schulen. (4) Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent ...
§ 9 DIFG Auflösung
... Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als ...
Anlage 1 DIFG Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
... 211 01 Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG 2.400.000 359 01 Entnahme aus der Rücklage für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 1 BeglMaßG Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen." 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Bund stellt dem Sondervermögen bis ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Digitalinfrastrukturfondsgesetz.htm