(1)
1Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen.
2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach §
3 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und §
6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.
3Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.
(2)
1Die Einnahmen und Ausgaben nach §
3 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach §
6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen.
2Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten.
3Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach §
3 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach §
6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten.
4Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
(3)
1Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.
2§
4 Absatz 4 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung ... beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln." 5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe ... 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, ...