§ 5 Preislimitierung
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von
§ 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(2) 1Die nach Absatz 1 zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 2Die Preislimits müssen bei mindestens -200 Euro pro Megawattstunde und höchstens -100 Euro pro Megawattstunde liegen. 3Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 4Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 5Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 6 vertraulich zu behandeln. 6Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
- 1.
- Höhe der Preislimits jeder Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat, und
- 2.
- am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.
(3)
1Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach
§ 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge.
2Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die
§§ 13a und
14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des
§ 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt.
3Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4)
1Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der
Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz.
2Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Frühere Fassungen von § 5 EEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EEV
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 747
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 10 EEG2021-EG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung ... „§ 3" die Wörter „oder § 3a" eingefügt. 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird das Wort „und" ... b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Nummer 3 wird Nummer 2. 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Veröffentlichung des ... das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden." 6. § 9 wird wie folgt ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Zitate in aufgehobenen TitelnErneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_EEV.htm