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§ 5 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge



(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach

1.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

2.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

3.
Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2Der Einhaltung einzelner oder mehrerer der Anforderungen der in Satz 1 genannten Verordnungen bedarf es nicht, soweit der Fahrzeugtyp folgende Anforderungen erfüllt:

1.
im Falle von Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Anforderungen der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung oder

2.
im Fall von Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 die entsprechenden Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) 1Der Genehmigungsinhaber hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über jede Änderung der technischen Angaben, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde, zu unterrichten. 2Die Genehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob diese Änderung eine Änderung der erteilten nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erfordert. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Verfahren nach Satz 2 Kontrollen oder Prüfungen vornehmen oder anordnen. 4Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die Änderung der technischen Angaben durch eine Änderung der erteilten Typgenehmigung nicht erfasst werden kann, hat die Genehmigungsbehörde die Änderung der erteilten Typgenehmigung abzulehnen und den Genehmigungsinhaber aufzufordern, eine neue Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge zu beantragen.

(3) 1Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für jedes Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine Datenbestätigung auszufüllen und diese dem Fahrzeug beizufügen. 2Für die Datenbestätigung gilt § 20 Absatz 3a und 3b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FGMV Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren
... § 4 Satz 1, 3. der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 4. der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der ...
§ 8 FGMV Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
... 1, c) eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder d) eine gültige EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 ...
§ 16 FGMV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 22.10.2026)
... V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 FGMV ) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ... VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 Absatz 1 und § 6 FGMV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge
V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Artikel 2 FGMVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 FGMV )" und die Angabe „nach Einzelrichtlinien" durch die Angabe „nach ... VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 Absatz 1 und § 6 FGMV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten ...