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Abschnitt 2 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 2 Genehmigungsverfahren

§ 4 Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie



1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 für die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie. 2Es hat die Einhaltung der höchstzulässigen Stückzahlen zu überwachen.


§ 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge



(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach

1.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

2.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

3.
Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2Der Einhaltung einzelner oder mehrerer der Anforderungen der in Satz 1 genannten Verordnungen bedarf es nicht, soweit der Fahrzeugtyp folgende Anforderungen erfüllt:

1.
im Falle von Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Anforderungen der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung oder

2.
im Fall von Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 die entsprechenden Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) 1Der Genehmigungsinhaber hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über jede Änderung der technischen Angaben, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde, zu unterrichten. 2Die Genehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob diese Änderung eine Änderung der erteilten nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erfordert. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Verfahren nach Satz 2 Kontrollen oder Prüfungen vornehmen oder anordnen. 4Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die Änderung der technischen Angaben durch eine Änderung der erteilten Typgenehmigung nicht erfasst werden kann, hat die Genehmigungsbehörde die Änderung der erteilten Typgenehmigung abzulehnen und den Genehmigungsinhaber aufzufordern, eine neue Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge zu beantragen.

(3) 1Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für jedes Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine Datenbestätigung auszufüllen und diese dem Fahrzeug beizufügen. 2Für die Datenbestätigung gilt § 20 Absatz 3a und 3b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.


§ 6 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung



Das EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsverfahren darf nicht zur Umgehung der Anforderungen, die für die Genehmigung von in Serie oder in Kleinserie hergestellten Fahrzeugen gelten, in Anspruch genommen werden.


§ 7 Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren



(1) 1Der Hersteller darf im Genehmigungsverfahren zur Erlangung

1.
der EU-Typgenehmigung nach

a)
Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

2.
der Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,

3.
der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

4.
der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14 Mai 2024

keine falschen Erklärungen zu den in Satz 2 genannten Antragsunterlagen abgeben. 2Antragsunterlagen nach Satz 1 sind:

1.
die Beschreibungsmappe nach

a)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

2.
die Typgenehmigungsbögen nach

a)
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

(2) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 ist die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse sicherzustellen durch

1.
den Hersteller in den von einem Technischen Dienst für ihn durchgeführten Prüfungen und

2.
den Technischen Dienst in den von ihm durchgeführten Prüfungen.

(3) Sonstige Vorschriften hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben, Erklärungen, Unterlagen und Dokumentationen bleiben unberührt.


§ 8 Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten



1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind und

1.
für das Fahrzeug Folgendes vorliegt:

a)
eine gültige Typgenehmigung nach

aa)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

bb)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

cc)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

b)
eine gültige Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,

c)
eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

d)
eine gültige EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024 oder

2.
für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit eine gültige Typgenehmigung vorliegt nach

a)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2An dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit muss die für die jeweilige Typgenehmigung vorgeschriebene Kennzeichnung aufgebracht sein. 3Dem Fahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt sein, sofern eine solche vom Hersteller auszustellen ist.