§ 5 Genehmigungspflicht für Umwandlungen
(1) 1Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2Eine Genehmigung wird erteilt:
- 1.
- im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist,
- 2.
- im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist,
- 3.
- im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:
- 1.
- auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder
- 2.
- auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) oder von Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn
- 1.
- andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen,
- 2.
- im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder
- 3.
- der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.
(5)
1Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.
2§ 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.
interne Verweise§ 7 GAPKondG Bagatellregelung ... Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je ...
§ 9 GAPKondG Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Genehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage ... Regelung der Fälle, in denen 1. die Umwandlung erfolgt ist entgegen a) § 5 oder § 8 Absatz 3 oder b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4, oder ...
§ 12 GAPKondG Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung ... gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. (4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für umweltsensibles Dauergrünland nach ... ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ...
Zitat in folgenden NormenGAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 7 GAPDZV Dauergrünland (vom 02.12.2022) ... Praktiken. (8) Dauergrünland sind auch Flächen, die 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden, 2. nach einer Verordnung ...
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 3 GAPKondV Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (vom 17.12.2022) ... Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. ... nach Nummer 1, 3. die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für ...
§ 7 GAPKondV Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ... Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ... ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der ...
§ 33 GAPKondV Verwaltungskontrollen ... 1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder b) ein Fall von § 6 oder § 7 des ...
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