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§ 5 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen



Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.

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