Die
Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom
16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
(Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung - EnSiGEntschV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Antrag, zuständige Behörde
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat."
- 3.
- In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 11" ersetzt.
- 4.
- § 16 wird gestrichen.
- 5.
- § 17 wird § 16.