1Sofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt die Dienstunfallfürsorgestelle
- 1.
- eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
- 2.
- eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizinischen Gutachteninstituts oder
- 3.
- eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt, die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.
2Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des
§ 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen müssen.