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§ 5 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal



(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.

(2) 1Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt. 2Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 3Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen. 4Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen. 5Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.

(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.

(4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.



 

Zitierungen von § 5 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist 1. das Luftfahrt-Bundesamt für Schulungen für Tätigkeiten nach den ...
§ 19 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat
... Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei ...
Anlage 7 LuftSiSchulV (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen