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§ 4 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten



(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt. 2Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. 3Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.

(2) 1Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. 2Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.

(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.

(4) 1Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. 2Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.

 
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Zitierungen von § 4 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
... computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten ...
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... für die Genehmigung von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist 1. das Luftfahrt-Bundesamt für Schulungen für Tätigkeiten nach ...
§ 19 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat
... nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Die Erteilung des ...
§ 30 LuftSiSchulV Fortbildungsverfahren
... werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
... Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder ...
Anlage 7 LuftSiSchulV (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen