§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(2) 1Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
- 1.
- die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,
- 2.
- die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
- 3.
- nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und
- 4.
- in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
2Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach
§ 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen.
3Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
Frühere Fassungen von § 5 PAO
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Zitierungen von § 5 PAO
interne Verweise§ 41b PAO Zulassung als Syndikuspatentanwalt (vom 01.08.2022) ... 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und ...
§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021) ... Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten ... Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ... erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ...
§ 161 PAO Maßgabe nach dem Einigungsvertrag (vom 01.08.2022) ... der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag ... geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ... die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden. ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt ... Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten ... als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ... erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften". 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ... der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ... 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „ § 5 Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... die §§ 45" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird das Wort „gesonderte" ... Wort „weitere" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 16. § 44 wird wie folgt ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
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