Das
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes".
- 2.
- § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen."
- 3.
- Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen."
- 4.
- Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt."
- 5.
- Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:
„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."
- 6.
- Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt."
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154