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§ 5a - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten



(1) 1Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. 2Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. 3Der Zugriff auf die in Satz 1 genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.

(2) 1Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. 2Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln. 3Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln. 4Sofern alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. 5Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. 6Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird.



 
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Frühere Fassungen von § 5a SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchwarzArbG Befugnisse bei der Prüfung von Personen (vom 30.12.2025)
... der Zollverwaltung 1. eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder 2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 ... § 5a Absatz 1 durchführen oder 2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen. Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die ...
§ 4 SchwarzArbG Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten (vom 30.12.2025)
... Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder 3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten ... oder 3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen. Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, ...
§ 5 SchwarzArbG Duldungs- und Mitwirkungspflichten (vom 30.12.2025)
... erfolgen. Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (3) Ausländer und Ausländerinnen sind ferner ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
§ 17 AEntG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden (vom 30.12.2025)
... §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 17a AÜG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 30.12.2025)
... §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 6b GSA Fleisch Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 30.12.2025)
... des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. (2) Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...

Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 15 MiLoG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers (vom 30.12.2025)
... §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten". b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5a Elektronische Einsichtnahme ... b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten § ... ver- oder entliehen werden oder wurden,". cc) In Nummer 8 wird die Angabe „ § 5a " durch die Angabe „§ 5b" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der ... der Zollverwaltung 1. eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder 2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 ... § 5a Absatz 1 durchführen oder 2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen. Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage ... Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder 3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten ... oder 3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen. Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar ... und Ton erfolgen. Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... wird die Angabe „oder Listen" gestrichen. 8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: „§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung ... 8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: „ § 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten (1) Der ... des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird." 9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...