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§ 5b - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) 1Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. 2Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 5b SchwarzArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
| aktuell vorher | 18.07.2019 | Artikel 1 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
| aktuell | vor 18.07.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b SchwarzArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwarzArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 30.12.2025)
... werden oder wurden, 8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5b angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und 9. entgegen § 6a oder § 7 ...
§ 3 SchwarzArbG Befugnisse bei der Prüfung von Personen (vom 30.12.2025)
... 2. des Selbstständigen und 3. der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen. ... die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen. Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen ...
§ 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2025)
... 3 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder 9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten ... 8. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder 9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft nachfragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer als ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
§ 17 AEntG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden (vom 30.12.2025)
... §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 17a AÜG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 30.12.2025)
... §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 6b GSA Fleisch Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 30.12.2025)
... des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. (2) Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 15 MiLoG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers (vom 30.12.2025)
... §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". b) Die Angabe zu ... werden oder wurden und 8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde. Zur Erfüllung ihrer ... die Angabe „und 6" eingefügt. 8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der ... 8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft (1) Es ist einer Person ... dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt: „6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine ... entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Arbeitskraft nachfragt." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze ...
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten § 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". c) Die Angabe zu den ... cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a" durch die Angabe „ § 5b " ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: ... Nummer 3 eingefügt: „3. der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen." ... die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen." bb) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung" durch die ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird." 9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b . 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt: „8. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder 9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten ... entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder 9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft nachfragt." b) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der ...
Artikel 10 SchwarzArbMoG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
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