Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e eingefügt:
- 2.
- § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3c" durch die Angabe „3c, 3e" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1 und 2," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.
- c)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4 bis 9," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.