(1)
1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des §
5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach §
17 des
De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach §
5 Absatz 9 des
De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen.
2Für die Zustellung nach Satz 1 ist §
5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2)
1Der nach §
17 des
De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach §
5 Absatz 7 des
De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach §
5 Absatz 9 des
De-Mail-Gesetzes zu erzeugen.
2Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(4)
1Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des §
5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach §
5 Absatz 9 des
De-Mail-Gesetzes zugeht.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
3Der Empfänger ist in den Fällen des §
5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
4Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach §
5 Absatz 7 des
De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde.
5Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666