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§ 5c - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
(1) 1Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. 2Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) 1Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
- 1.
- eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung,
- 2.
- durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
- 3.
- durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
- 4.
- einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
(3) 1Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
- 1.
- einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(5) 1Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. 2Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. 3Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 5c PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
| aktuell vorher | 01.05.2025 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
| aktuell | vor 01.05.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5c PAuswV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5c PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.05.2025)
... 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung, 3. §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 , §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung, 4. §§ 10, 13 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen. § 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter (1) ...
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... § 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters § 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter § ... im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt." 9. § 5c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ...
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