(1)
1Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern.
2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird.
4Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt
§ 11 entsprechend.
(2) 1Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden, getrennt voneinander zu lagern. 2Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Alkohols zu führen. 4Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3)
1Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach
§ 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind.
2Die
§§ 12 und
13 Absatz 1 gelten entsprechend.
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§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4 , entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § ... Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4 , e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, ... oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2 , f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, ... 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5, ein Belegheft, ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... das Wort „zuständige" gestrichen. 60. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4 , entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § ... Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4 , e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, ... oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2 , f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, ... 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5, ein ...