§ 62 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 62 Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin



(1) 1Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. 2Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.



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