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§ 63 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 63 Amtszeit



(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.

(2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.

(3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.

(4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.