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§ 64 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften



(1) 1Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. 2§ 62 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn

1.
die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunternehmen um Institute handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind,

2.
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind, dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen könnte,

3.
eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist und

4.
diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungseinheit ist.

(4) Die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft ist im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszuweisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht für die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.



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Frühere Fassungen von § 64 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuellvor 28.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64 , die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis. ...
§ 53 SAG Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64 , 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht ...
§ 89 SAG Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente (vom 28.12.2020)
... gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ...
§ 90 SAG Instrument der Gläubigerbeteiligung (vom 28.12.2020)
... gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ...
§ 107 SAG Übertragung
... Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der ...
§ 108 SAG Mehrfache Anwendung
... die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der ...
§ 161 SAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
... Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein ... Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und 2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem ...
§ 162 SAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
... nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt ...
§ 163 SAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
... Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt ... erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt ...
§ 166 SAG Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
... gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu ... Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt ... Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder 4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 9 MaSanV Belastungsanalyse
... (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... durch die Wörter „institutsbezogenen Sicherungssystems" ersetzt. 23. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64 , 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4." 29. In § 64 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:  ... gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ...