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§ 65 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 65 (weggefallen)








 

Frühere Fassungen von § 65 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuellvor 10.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 3 InvBeG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63 bis 65 wie folgt gefasst: „§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung  ... „§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung §§ 64 bis 65 (weggefallen) ". 2. § 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 Entfall der ...