(1)
1Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den
§§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung, Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren.
2Werden Daten nach
§ 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.
(2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.
(3)
1Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren.
2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
3Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach
§ 63 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410