§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... der Ausländerbehörden". c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Dateisystem über ... c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere". 2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden ... die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt. 13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. ... das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ...
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