(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1.
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2.
- natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786