Tools:
Update via:
§ 66 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
| |
§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. 2Eine Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat.
(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Aktivierungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den Aktivierungspreis nach Anlage 7 um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. 2Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. 3Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Aktivierungspreis nach Anlage 7 für den Folgetag und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). 2Sie veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
Anzeige
Zitierungen von § 66 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 6 StromVKG (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
... in der letzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt, - „Rj-1,j-2" die Zeit in ... in der vorletzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt. 2. Zeitlicher Anwendungsbereich ...
Anlage 7 StromVKG (zu den §§ 66 und 81) Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
... die maßgeblich für die Einstufung einer Viertelstunde als Hochpreisviertelstunde nach § 66 Absatz 2 und § 81 ist, - Ausübungspreisv,u eine für jede Viertelstunde v ... 0. 2. Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2 Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/66_StromVKG.htm
