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§ 67 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2.
(2) 1Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. 2Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. 3Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.
(3) 1Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. 2Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. 3Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
- 1.
- der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2.
- der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Zitierungen von § 67 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 StromVKG Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
... erfüllt, entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine Ausgleichsprämie. Indikativgebote für ...
§ 74 StromVKG Kapazitätsvergütung
... (2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage ...
§ 86 StromVKG Beleihung, Kostenregelung
... 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und § 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen. (2) Die ...
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