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§ 81 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. 2§ 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) 1Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis übersteigt. 2Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2.
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Zitierungen von § 81 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 StromVKG Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
... die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2. ...
Anlage 7 StromVKG (zu den §§ 66 und 81) Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
... für die Einstufung einer Viertelstunde als Hochpreisviertelstunde nach § 66 Absatz 2 und § 81 ist, - Ausübungspreisv,u eine für jede Viertelstunde v des ... t und jede Anlage u ermittelte Preisschwelle für den Preisspitzenausgleich nach § 81 , - dynNEv,u das für die Viertelstunde v des Erfüllungstags t von ... 210a S. 54)] 3. Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81 Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede ... nach § 81 Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein ...
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