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§ 68 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 68 Sicherheitsüberprüfung
§ 68 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 68 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Artikel 6 BürokAbBMIG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen ... wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung § ... oder deren Vertretung angeordnet werden." 14. § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt: „§ 68 ... werden." 14. § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt: „§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der ... 14. § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt: „ § 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung (1) ... in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Bevor die Überprüfung nach § 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der ... Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. (4) Ist ... zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei ... Person nach Absatz 5 an die dort genannten Behörden. (5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der ... der zu überprüfenden Person für das Bundeskriminalamt; 2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen ... 2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen unverzüglich nach Mitteilung durch das Bundeskriminalamt in den ...
Artikel 15 BürokAbBMIG Weitere Folgeänderungen
... dem Bundeskriminalamt für Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den §§ 68 und 68a des Bundeskriminalamtgesetzes." (16) Die Strafprozessordnung in der ... des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift, § 68 Absatz 4 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes " ...
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