(1)
§ 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000l
- 1.
- Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
- 2.
- Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR
beträgt.
(2)
§ 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1.
- 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
- 2.
- 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR
beträgt.
(4)
§ 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene
- 1.
- Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- 2.
- Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
- 3.
- Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
- 4.
- Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e
gewährt wird.
(5)
§ 8 Absatz 7 und die
§§ 46,
47,
48,
49,
52,
59 sowie
60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(6) Die
§§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.
(7) Unbeschadet der Regelungen in den
§§ 47a,
48,
49,
56,
57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in
§ 2 Absatz 1 und 2.
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G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 2 EnergieStSenkG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. ... im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst. (2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 ...