(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (
§§ 3,
5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2)
1Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind.
2Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird.
3Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen.
4Bei Verfahren nach
§ 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten.
5Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
- 1.
- die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
- 2.
- die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,
- 3.
- zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder
- 4.
- ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.
6Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... folgt gefasst: „§ 67 Zentrale Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, ... Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". ... 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen." 23. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". b) ... erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626