§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht
1Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. 2Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. 3Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.
interne Verweise§ 20 AgrarOLkV Mitteilungen der Kartellbehörde ... 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 ... gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem ...
Zitat in folgenden NormenObst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV ... I S. 4655) anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6 , 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend ...
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