(1) 1Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundesamt unverzüglich anzuzeigen. 2Diese Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. 3Der Betreiber hat dabei insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Gegenmaßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten ergreift. 4Über den Fortgang und das Ergebnis der Gegenmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren.
(2) 1Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. 2Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. 3Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Betreiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften ... sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...