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Teil 2 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Teil 2 Pflichten der Betreiber

§ 3 Vorsorgemaßnahmen



(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern.

(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbesondere:

1.
spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transportmitteln,

2.
spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen und Transportmitteln,

3.
eine spezielle Schulung des Personals.

(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.


§ 4 Einsatzpläne



(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis ein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Technik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagiert werden kann.

(2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen:

1.
Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls,

2.
Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen,

3.
Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen,

4.
Notfallpläne,

5.
Schulung,

6.
Protokollführung und

7.
Demobilisierung.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Einsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten.

(4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.


§ 5 Gegenmaßnahmen



Entsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender Notfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden.


§ 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen



(1) 1Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundesamt unverzüglich anzuzeigen. 2Diese Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. 3Der Betreiber hat dabei insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Gegenmaßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten ergreift. 4Über den Fortgang und das Ergebnis der Gegenmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren.

(2) 1Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. 2Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. 3Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Betreiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.