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§ 6 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)
(1) 1Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
- die Beihilfeberechtigung besteht oder
- 2.
- die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) 1Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. 2Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. 3Solange die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt, bleiben unberücksichtigt:
- 1.
- deren oder dessen im Rahmen einer im Ausland aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte,
- 2.
- deren oder dessen im Kalenderjahr der Ausreise an den ausländischen Dienstort und der Rückreise an den inländischen Dienstort aus einer Erwerbstätigkeit erzielten inländischen Einkünfte und
- 3.
- deren oder dessen Versorgungsbezüge und Renteneinkünfte.
(3) 1Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) 1Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. 3Bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien sind Aufwendungen für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie die Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen nicht beihilfefähig. 4Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.
(5) 1Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. 2Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. 3Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) 1Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) 1Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
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- Anm.
- d. Red:
- *)
- Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:„(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. **)(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren." **)
- **)
- Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403), Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232), Artikel 1 Nr. 5 V. v. 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713), Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und d G. v. 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) wurden hier sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 6 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BBhV Konkurrenzen (vom 01.04.2024)
... eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in ...
§ 11 BBhV Aufwendungen im Ausland (vom 01.04.2024)
... der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen ...
§ 12 BBhV Ärztliche Leistungen (vom 01.01.2021)
... für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des ...
§ 13 BBhV Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (vom 01.04.2024)
... für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 ...
§ 14 BBhV Zahnärztliche Leistungen (vom 01.01.2021)
... und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische ...
§ 24 BBhV Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen (vom 01.04.2024)
... ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht werden, sind abweichend von § 6 Absatz 5 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist ...
§ 31 BBhV Fahrtkosten (vom 01.04.2024)
... der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6 , 2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024)
... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung ... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. (2) Die ...
Anlage 1 BBhV (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen (vom 01.04.2024)
Anlage 2 BBhV (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen (vom 01.04.2024)
Anlage 3 BBhV (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (vom 01.04.2024)
... für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt, c) Kinder- und ... für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt, c) Kinder- und ... 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt. 2. Wird die Behandlung von einer ...
Anlage 12 BBhV (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle (vom 01.04.2024)
... Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen ( § 6 Absatz 3 ) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis ...
Zitat in folgenden Normen
Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 3 HeilVfV Notwendigkeit und Angemessenheit (vom 11.07.2023)
... die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz ... gilt entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) Bei der ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen ... Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für ... gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Krankenversicherung." 8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt. ... 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt. 9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen ... und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für ... 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ... nachträglich erfolgen." 7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: ... geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes." 36. Die ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig." 12. In § 14 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in ... „Absatz 4" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und ... der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6 , 2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung ... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024." b) Absatz 2 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... sind." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und ... die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Pflegeanwendungen". g) In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 2 )" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt. h) In der ... Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2 )" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 ... 4 Satz 2)" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4 )" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. i) Die ... zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4 )" ersetzt. i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: ... Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. ... „§ 31 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 13 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. ... 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 ... 1 werden die Wörter „und pauschal berechnet" gestrichen und die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5" ersetzt. 15. § 25 wird ... gestrichen und die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „ § 6 Absatz 5" ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 2 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt. b) ... werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2 )" ersetzt. b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... 9 bis 13. 52. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. 53. ... die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4 )" ersetzt. 53. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 ... 58. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt. b) Satz 2 wird ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Angabe „ § 6 Absatz 3" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
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