Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der
Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach
Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der
Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der
§§ 7 bis 14.